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71364 Winnenden

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Maßgebend, insbesondere auch bei Auslegungsfragen, ist der Text in der deutschen Fassung

§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich, Gerichtsstand, Datenschutz

(1) Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbezie-hungen mit Unternehmern. Unternehmer i.S.d. Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juris-tische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung ge-treten wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit han-deln.

(2) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

(3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts fin-den für Verkäufe durch uns keine Anwendung.

(4) Ist der Vertragspartner Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, unser Geschäftssitz Erfüllungsort und Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, unseren Ver-tragspartner auch an dessen Gerichtstand zu verklagen.

(5) Der Vertragspartner willigt ein, dass wir im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erlang-te Daten, gleich, ob diese vom Vertragspartner selbst, oder von Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeiten können.

§ 2 Vertragsschluss, Auftragserteilung

(1) Unsere Angebote sind freibleibend. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben – insbesondere bei Neukonstruktionen und Sonderausführungen – im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten. Wir sind berechtigt, Unteraufträge zu erteilen.

(2) Mit der Bestellung einer Ware/eines Werkes erklärt der Kunde verbindlich, die bestellte Ware erwerben/den Auftrag erteilen zu wollen. Wir sind berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei uns anzunehmen. Die Annahme erfolgt auf Grund einer schriftlichen Auftragsbestätigung. Mündliche Nebenabreden bei Ver-tragsschluss und Änderungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.

(3) Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbeliefe-rung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit unserem Zulieferer.

(4) An Informationen, insbesondere Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Un-terlagen, die an Kunden oder Lieferanten weitergegeben werden, behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbeson-dere für solche schriftlichen Unterlagen und Informationen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind; vor ihrer Weitergabe bedarf der Kunde/Lieferant unserer ausdrücklichen schriftlichen Zu-stimmung.

§ 3 Lieferzeit, Versendung, Gefahrenübergang, Abnahme

(1) Die Lieferzeit ergibt sich aus den jeweiligen Vereinbarungen. Der angegebene Liefertermin ist, sofern nichts anderes vereinbart, unverbindlich. Die Einhaltung durch uns setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Kunde alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z.B. Beibringung der erforderlichen behördli-chen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung, erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit wir die Verzögerung zu vertreten haben. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart.

(2) Die Verpackung erfolgt nach fach- und handelsüblichen Gesichtspunkten.  Kisten und sonstiges Verpackungs- bzw. Verladematerial werden zum Selbstkostenpreis berechnet. Frachtfrei zurückgesandtes Verpackungsmaterial wird – sofern es innerhalb von 2 Monaten nach Absendung unbeschädigt bei uns eintrifft – zu zwei Drittel des berechneten Preises zurückgenommen. Für günstigste Ver-frachtung sowie Transportlaufzeit wird keine Haftung übernommen, sofern von uns nicht zu vertreten. Besondere Schutzvorrichtungen werden von uns nur insoweit mitgeliefert, als dies ausdrücklich vereinbart ist.

(3) Sendungen werden – auf Kosten des Bestellers – gegen Verlust und Bruchschäden versichert. Eine darüber hinaus gehende Versicherung bedarf einer schriftlichen Vereinbarung.

(4) Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Vertragsgegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk bzw. den Stand-/Lagerort verlassen hat. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist – außer bei berech-tigter Abnahmeverweigerung – der Abnahmetermin maßgebend.

(5) Die Gefahr geht – auch bei Probelieferungen – auf den Kunden über, sobald die Ware das Werk oder den Lager-/Standort verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, z.B. die Versandkosten oder Anlieferung übernommen haben. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrenübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung des Lieferers über die Ab-nahmebereitschaft, durchgeführt werden. Der Kunde darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern.

(6) Werden der Versand bzw. die Abnahme des Vertragsgegenstandes aus Gründen in der Verant-wortung des Kunden verzögert oder verletzt der Kunde schuldhaft sonstige Mitwirkungspflich-ten, sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehr-aufwendungen, ersetzt zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Sache zu einem Zeitpunkt auf den Kun-den über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.

(7) Werden wir in der rechtzeitigen Vertragserfüllung durch Beschaffungs-, Fabrikations- oder Lieferstörungen bei uns oder unseren Zulieferanten/Subunternehmern behindert (z.B. Energie-mangel, Verkehrsstörungen, Streik, Aussperrung, höhere Gewalt etc.), so verlängert sich die Lieferzeit angemessen.

(8) Wir haften bei Lieferverzug nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrundeliegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinne von § 286 Absatz 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertre-tenden Lieferverzuges der Kunde geltend zu machen berechtigt ist, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist. Wir haften ferner nach den gesetzlichen Be-stimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehil-fen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden grob fahrläs-sigen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typi-scherweise eintretenden Schaden begrenzt. Wir haften auch dann nach den gesetzlichen Be-stimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(9) Im Übrigen haften wir im Fall des Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % des Lieferwertes, maximal je-doch nicht mehr als 5 % des Lieferwertes.

(10) Weitere gesetzliche Ansprüche des Kunden bleiben vorbehalten.

(11) Zu Teillieferungen sind wir in zumutbarem Umfang berechtigt.

§ 4 Gelangensbestätigung

Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen in einen anderen EU-Mitgliedstaat als Deutschland hat der Kunde eine den Anforderungen des § 17 a Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) seiner jeweils geltenden Fassung entsprechende Gelangensbestätigung abzugeben, mit der er bestätigt, dass der Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt ist. Soweit nicht abweichend von uns vorgegeben, muss der Kunde zur Abgabe der Gelangensbestätigung ein von uns bereitgestelltes Muster verwenden. Die Gelangensbestätigung ist handschriftlich zu unterschreiben oder elektronisch zu übermitteln.

§ 5 Probematerial

Jede Anlage/Maschine wird gründlich erprobt. Das zum Einstellen und Erproben erforderliche Originalmaterial muss uns auf unsere Aufforderung hin kostenlos überlassen/zugesandt werden. Für Rückgabe/Zurücksendung der gesamten Menge, Beschädigung oder Entwertung haften wir nicht.

§ 6 Softwarenutzung

Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Kunden ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentationen zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Vertragsgegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt. Der Kunde darf die Software nur im ge-setzlich zulässigen Umfang (§§ 69 a ff. UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Kunde verpflichtet sich, Herstelleran-gaben – insbesondere Copyright-Vermerke – nicht zu entfernen oder ohne unsere vorherige ausdrückliche Zustimmung zu verändern. Alle sonstigen Rechte an der Software und den Do-kumentationen einschließlich der Kopien bleiben bei uns bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

(1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller aus der Geschäftsverbindung gegenüber dem Kunden entstandenen oder noch entstehenden Forderungen – gleich welcher Art und welchen Rechts-grundes – behalten wir uns das Eigentum an den gelieferten Waren und Leistungen vor. Im Fal-le eines vertragswidrigen Verhaltens des Kunden, insbesondere Zahlungsverzug, sind wir be-rechtigt, unsere gesetzlichen Rechte auszuüben und die Ware zurückzunehmen. In der Zurück-nahme der Ware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies aus-drücklich schriftlich erklärt. Nach Rücknahme der Ware kann diese verwertet und der Erlös auf die Verbindlichkeiten des Kunden angerechnet werden. In der Pfändung der Sache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag.

(2) Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für uns vorge-nommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbei-tet, erwerben wir ein Miteigentum an den neuen Sachen im Verhältnis des Wertes der von uns gelieferten Ware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Der Kunde verwahrt die neue Sache unentgeltlich für uns auf. Der Kunde tritt schon jetzt seine Ei-gentums- bzw. Miteigentumsrechte an dem verarbeiteten Gegenstand an uns ab. Entsprechendes gilt im Falle einer Vermischung mit der Maßgabe, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt, falls die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Kunden als Hauptsa-che anzusehen ist.

(3) Der Kunde darf die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb verarbeiten und veräußern, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Außergewöhnliche Verfügungen wie Ver-pfändung, Sicherungsübereignung und jegliche Abtretung sind unzulässig.

(4) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Für den Fall einer Klage nach § 771 ZPO hat uns der Kunde die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu erstatten, soweit diese von Dritten nicht erstattet werden.

(5) Die sich aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung/unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber an uns ab. Der Kunde wird widerruflich ermächtigt, die an uns abgetretenen Forderungen in eigenem Namen einzuziehen. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuzie-hen, bleibt hiervon unberührt. Die Einzugsermächtigung wird nur dann widerrufen, wenn sich der Kunde in Zahlungsverzug befindet, ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ge-stellt wurde oder eine Zahlungseinstellung vorliegt. Auf Verlangen hat der Kunde seinen Ver-tragspartner von der Abtretung schriftlich zu benachrichtigen, uns alle Auskünfte zu erteilen, Unterlagen vorzulegen und auszuhändigen sowie Wechsel herauszugeben. Außerdem hat der Kunde uns den Zutritt zu den noch in seinem Besitz befindlichen Vorbehaltswaren zu gestatten und eine genaue Aufstellung der Waren zu übersenden, die Ware auszusondern und herauszu-geben.

(6) Der Kunde tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der von uns gelieferten Ware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

(7) Übersteigt der realisierbare Wert der einbehaltenen Sicherheiten die zu sichernde Forderung um mehr als 10 %, so werden wir auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach unserer Wahl frei-geben. Die Beweislast, dass die einbehaltenen Sicherheiten 10 % übersteigen, trägt der Kunde; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

(8) Der Kunde hat den Liefergegenstand während des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßen Zustand zu halten und alle erforderlichen bzw. vorgesehenen Wartungs- und Instandsetzungsar-beiten unverzüglich ausführen zu lassen. Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.

§ 8 Vergütung, Schadensersatz

(1) Der angebotene Preis ist bindend. Preisangaben verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer und gelten ab Werk ohne Verpackung. Werden zwischen Abschluss und Erfüllung des Vertrages Steuern, Zölle, Frachten, Gebühren oder Ausgaben erhöht oder neu eingeführt oder ermäßigt oder abgeschafft, sind wir berechtigt, den Kaufpreis entsprechend zu erhöhen oder zu reduzie-ren. Die Preise gelten vom Tage des Vertragsschlusses an einen Monat, soweit nicht ein Fest-preis vereinbart ist. Bei Vereinbarung einer Lieferfrist von mehr als vier Monaten bzw. bei Dauerschuldverhältnissen, die länger als 4 Monate andauern, sind wir berechtigt, zwischenzeit-lich für die Beschaffung/Lieferung eingetretene Kostensteigerungen einschließlich der durch Gesetzesänderungen bedingten (z.B. Erhöhung der Umsatzsteuer) durch Preiserhöhungen in entsprechendem Umfang an den Kunden weiterzugeben.

(2) Wir sind berechtigt, eine angemessene Abschlagszahlung oder Vorkasse zu fordern, soweit nach Auftragserteilung eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers eintritt oder uns eine solche erst nach Auftragserteilung bekannt wird. Bei nachträglicher Kenntnis von unzureichender Zahlungsfähigkeit des Bestellers sind wir auch berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn unser Zahlungsanspruch gefährdet erscheint.

(3) Die jeweiligen Zahlungsbedingungen sind im Angebot festgelegt. Mangels besonderer Verein-barung ist der Kunde zur Zahlung innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum verpflichtet. Dabei ist der vereinbarte Preis, sofern nichts Anderweitiges vereinbart ist, in folgenden Teilbe-trägen zu bezahlen: 30 % nach Erhalt der Auftragsbestätigung, 60 % bei Lieferung der Anlage beim Kunden, 10 % nach Inbetriebnahme und Abnahme der Anlage durch den Kunden. Diese Konditionen gelten für einzelne zumutbare Teillieferungen entsprechend, also 60 % des Werts der Teillieferung bei Auslieferung der Anlage, 10 % des Werts der Teillieferung nach Inbe-triebnahme und Abnahme der Anlage. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.

(4) Der Kunde hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig fest-gestellt oder durch uns anerkannt wurden oder unbestritten sind. Der Kunde kann ein Zurückbe-haltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

(5) Falls sich der Kunde in Zahlungsverzug befindet, sind wir berechtigt, den Kunden von der wei-teren Belieferung auszuschließen, auch wenn entsprechende Lieferverträge bereits abgeschlos-sen wurden.

(6) Befindet sich der Besteller mit der Abnahme, der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen oder der Stellung einer vereinbarten Sicherheit in Rückstand, sind wir nach Setzung einer an-gemessenen Nachfrist berechtigt, Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten. Unbeschadet der Möglichkeit eines tatsächlich höheren Schadens sind wir berechtigt, ohne Nachweis 20 % des Verkaufspreises als Schadensersatz geltend zu machen. Dem Vertragspartner wird jedoch ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass ein Scha-den überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale ist.

§ 9 Mängelhaftung

(1) Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

(2) Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist der Kunde nach seiner Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung oder der Ersatzlieferung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach ei-nem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.

(3) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen. Soweit uns keine vorsätzli-che Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(4) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Ver-tragspflicht verletzen; auch in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorher-sehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Eine wesentliche Vertragspflicht liegt vor, wenn sich die Pflichtverletzung auf eine Pflicht bezieht, auf deren Erfüllung der Kunde ver-traut hat und auch vertrauen konnte.

(5) Soweit dem Kunden im Übrigen wegen einer fahrlässigen Pflichtverletzung ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist unsere Haftung auf Ersatz des vorhersehba-ren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

(6) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

(7) Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen.

(8) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Dies gilt nicht, soweit die Kaufsache üblicherweise für ein Bauwerk verwendet wird und den Mangel verursacht hat. Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt.

§ 10 Gesamthaftung

(1) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 6 vorgesehen, ist ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB. Dies gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens, statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.

(2) Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeit-nehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§ 11 Montage

(1) Ist die Montage des Vertragsgegenstandes durch uns vereinbart, so ist der Kunde verpflichtet, angemessene Bedingungen zur Verfügung zu stellen bzw. zu schaffen, und zwar insbesondere:

a) Montageräume, die ausreichend belichtet, belüftet und entsprechend thematisiert sind (Temperaturbereich 18 - 25 °C),

b) Wasser, Strom und Druckluft in ausreichender Menge, sowie eine ausreichende Anzahl von Anschlüssen.

 

(2) Für den Fall, dass bei Anlieferung des Vertragsgegenstandes beim Kunden keine angemessenen Montagebedingungen vorhanden sind, sind wir berechtigt, die Montage bis zur Herstellung an-gemessener Montagebedingungen und ohne Auswirkung auf den Vergütungsanspruch abzuleh-nen.

(3) Gelingt es dem Kunden nicht, innerhalb einer durch uns gesetzten Nachfrist angemessene Mon-tagebedingungen zu schaffen, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Ersatz des uns entstandenen Schadens zu verlangen.

(4) Für den Fall, dass die Montage nicht im vereinbarten Preis enthalten ist und die Montagekosten auch sonst im Vertrag nicht besonders geregelt wurden, übernimmt der Kunde folgende Monta-gekosten:

a) den Zeitaufwand unserer Mitarbeiter in folgendem Umfang:

– die geleistete Arbeitszeit nach Stunden berechnet, einschließlich Überstunden, Sonn- und Feiertagsvergütung sowie Nachtarbeitsvergütung,

– die Zeiten für die Hin- und Rückreise einschließlich der Zeiten für die Vorberei-tung der Hin- und Rückreise,

– für den Fall, dass eine angemessene Unterkunft nicht innerhalb einer Fahrtzeit von einer halben Stunde zum Montageort vorhanden ist, die Zeiten für die Hin- und Rückreise von der Unterkunft zum Montageort,

– Warte- und Ausfallzeiten, die vom Kunden zu vertreten sind.

 

Die Abrechnung des Zeitaufwandes erfolgt in diesen Fällen nach unseren aktuellen Montagesstundensätzen.

b) die Transportkosten des Montagematerials und der erforderlichen Werkzeuge sowie des persönlichen Gepäcks unserer Mitarbeiter,

c) das Auslösegeld pro Tag der Abwesenheit unserer Mitarbeiter,

d) die Kosten für eine angemessene Übernachtung nach Vorlage von Belegen,

e) die Auslagen für die Bereitstellung von besonderen Montagewerkzeugen sowie eventuel-le Mietkosten für schwere Fahrzeuge.

§ 12 Einkaufsbedingungen

(1) Der Lieferant ist verpflichtet, unsere Bestellung innerhalb einer Frist von 2 Wochen anzuneh-men. Es gilt UN-Kaufrecht.

(2) An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Ei-gentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zu-stimmung nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung aufgrund unserer Bestellung zu verwenden; nach Abwicklung der Bestellung sind sie uns unaufgefordert zurückzugeben. Dritten gegenüber sind sie geheim zu halten.

(3) Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Mangels abweichender schriftlicher Ver-einbarung schließt der Preis Lieferung „frei Haus“, einschließlich Verpackung ein. Die Rückga-be der Verpackung bedarf besonderer Vereinbarung. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist im Preis enthalten, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart oder ausgewiesen.

(4) Wir bezahlen, sofern nichts anderes vereinbart ist, den Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen, ge-rechnet ab Lieferung und Rechnungserhalt, mit 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungserhalt netto.

(5) Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend.

(6) Die Lieferung hat, sofern nichts anders vereinbart ist, frei Haus zu erfolgen

(7) Wir sind verpflichtet, die Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitäts- und Quanti-tätsabweichungen zu prüfen; die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von fünf Arbeitstagen, gerechnet ab Wareneingang oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung, beim Lieferanten eingeht.

(8) Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu; in jedem Fall sind wir berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz statt der Leis-tung, bleibt ausdrücklich vorbehalten.

(9) Wir sind berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn der Lieferant in Verzug ist.

(10) Die Verjährungsfrist beträgt 36 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang, soweit nicht die zwin-genden Bestimmungen der §§ 478, 479 BGB eingreifen.

(11) Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns inso-weit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haf-tet.

(12) Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinne von Absatz 11 ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB sowie gemäß §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rück-rufaktion ergeben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.

(13) Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer Deckungssumme von EUR 10 Mio. pro Personenschaden/Sachschaden – pauschal – zu unterhalten; stehen uns weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.

(14) Der Lieferant gewährleistet, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine (Schutz-) Rech-te Dritter innerhalb der Bundesrepublik Deutschland verletzt werden. Werden wir von einem Dritten wegen einer Verletzung von Schutzrechten in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen. Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.

(15) Sofern wir Teile beim Lieferanten beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Verar-beitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache (Einkaufspreis zuzüglich Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Entsprechendes gilt im Falle der Vermischung mit der Maßgabe, dass uns anteilmäßig Mitei-gentum übertragen wird, falls die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Liefe-ranten als Hauptsache anzusehen ist. Der Lieferant verwahrt das (Allein-) Eigentum unentgelt-lich für uns auf.

(16) An beigestellten Werkzeugen behalten wir uns das Eigentum vor; der Lieferant ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Waren einzusetzen. Der Lieferant ist verpflichtet, die uns gehörenden Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zu versichern. Gleichzeitig tritt der Lieferant uns schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an.

(17) Soweit uns die gemäß Absätzen 15 und 16 zustehenden Sicherungsrechte den Einkaufspreis aller unserer noch nicht bezahlten Vorbehaltswaren um mehr als 10 % übersteigen, sind wir auf Verlangen der Lieferanten zur Freigabe der Sicherungsrechte nach unserer Wahl verpflichtet.

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